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Keine Nutzung der verrechenbaren Verluste i. S. des § 15a EStG bei einem Formwechsel einer KG in eine GmbH
Zum Urteil des Hessischen
Dem Hessischen FG lag ein Fall über das Zusammenspiel zwischen der Verlustnutzung nach § 15a EStG und den Grenzen des umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolgeprinzips vor. Wenngleich der Sachverhalt zur Zeit des „alten“ Umwandlungssteuerrechts spielte, ist es möglich, vorläufige Rückschlüsse auf das neue Umwandlungssteuerrecht zu ziehen – vorläufig aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens.
- Wird eine KG nach der Rechtslage vor dem SEStEG zum steuerrechtlichen Buchwert in eine GmbH formgewechselt, mindern nach Ansicht des Hessischen FG die am steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verluste des Kommanditisten nach § 15a EStG seinen Gewinn aus der späteren Veräußerung der einbringungsgeborenen GmbH-Anteile nicht. 
- Das Urteil erging zum „alten“ Umwandlungssteuerrecht. 
- Es lassen sich dennoch vorläufige Rückschlüsse auf das geltende Umwandlungssteuerrecht ziehen.