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Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers
Unvermögen schützt nicht vor einer Haftung
Das steuerliche Haftungsrecht ist ein „Dauerbrenner“ in der Steuerberatung. Maßgebliche Haftungsnorm ist hierbei § 69 AO, die die sog. Vertreterhaftung (insbesondere die der Geschäftsführer) zum Inhalt hat. Haftung bedeutet dabei das Einstehenmüssen für eine Steuerschuld eines Dritten. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom nochmals zu den Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung nach den §§ 191, 69, 34 AO Stellung genommen.
Die steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers sind weitreichend.
Kommt er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, haftet er mit seinem eigenen Vermögen für ausbleibende Steuerzahlungen.
Ebenso zeigt die Entscheidung, dass nicht nur steuerliche, sondern auch prozessuale Kenntnisse für eine effektive Rechtsverteidigung erforderlich sind.
I. Der zugrunde liegende Sachverhalt in der Zusammenfassung
[i]Haack, Haftung des GmbH-Geschäftsführers, infoCenter, NWB AAAAD-82350 Hülsmann, Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH, NWB 18/2023 S. 1311, NWB KAAAJ-38632 Die Entscheidung des hatte zum Gegenstand, unter welchen Voraussetzungen ein GmbH-Geschäftsführer nach § 69 AO für die Verbindlichkeiten einer GmbH mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer der A GmbH (GmbH) vom Zeitpunkt ihrer Gründung im November 2002 bis zum . Faktischer Geschäftsführer der GmbH war – unstreitig – der Sohn des Klägers (B), der formal als Prokurist der GmbH angestellt war. Der Kläger war zudem zu 90 % an der GmbH beteiligt. Die übrigen Gesellschaftsanteile hielt der Enkelsohn C, der zum die Geschäftsführung der GmbH übernahm.
Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 2013 auf Antrag des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.