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BBK Nr. 15 vom Seite 721

Rückstellungen für ausstehenden Urlaub

Elektronische Arbeitshilfe zur Wertermittlung nach Handels- und Steuerrecht

Rüdiger Happe

[i]Happe, Urlaubsrückstellungen – Berechnungsprogramm, Arbeitshilfe NWB VAAAE-01553 Haben die im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter den ihnen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen zustehenden Urlaub bis zum Bilanzstichtag noch nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, muss der Arbeitgeber eine Rückstellung bilden, die handels- und steuerrechtlich unterschiedlich berechnet wird. Durch die Erfassung aller relevanten Lohn- und Gehaltsbestandteile kann mit der NWB Arbeitshilfe auf einfache Weise die erforderliche Höhe der zu bildenden Urlaubsrückstellungen nach Handels- und Steuerrecht ermittelt werden. Dabei werden insbesondere die Vorgaben und Beschränkungen durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung beachtet.

Happe, Urlaubsrückstellungen – Berechnungsprogramm, Arbeitshilfe NWB VAAAE-01553

I. Ausweis und Höhe von Urlaubsrückstellungen

1. Arbeitsrechtliche Grundlagen

[i]Hänsch, Rückstellungen: Urlaubsanspruch, Rückstellungslexikon NWB MAAAC-42996 Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist regelmäßig für das Kalenderjahr bestimmt und tarifvertraglich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) oder im Arbeitsvertrag festgelegt. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub nicht oder nicht in voller Höhe im abgelaufenen Kalenderjahr in Anspruch genommen, kann der Urlaub auf das neue Kalenderjahr übertragen werden. Sieht der Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine sonstige innerbetriebliche Regelung für diesen Fall keine Regelung vor, sind die Vorschriften des BUrlG anzuwenden. Danach ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Hinweis:

In der Praxis bestehen Unternehmen nur selten darauf, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch immer bis auf den letzten Tag im Kalenderjahr nS. 722immt, mit der Folge, dass am Bilanzstichtag vielfach noch Resturlaubsansprüche bestehen. Wird hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Regelung getroffen, verfällt dieser Anspruch jedoch.

Stimmt [i]Übertragung ins nächste Kjder Arbeitgeber grundsätzlich oder im Einzelfall einer Übertragung auf das neue Kalenderjahr zu, besteht eine Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitnehmer. Diese Verpflichtung ist im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht und somit bilanziell auszuweisen.