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Die wichtigsten Entscheidungen 2020 an der Schnittstelle von Insolvenz- und Steuerrecht
I. Einführung
Die Neufassung des § 55 Abs. 4 InsO durch das StaRUG (vgl. Bode, StuB 2021 S. 165, NWB SAAAH-70976in dieser Ausgabe) gehört zu den wichtigsten Änderungen im Insolvenzsteuerrecht. Durch diese wird entgegen der Rechtsprechung des , NWB VAAAH-03634, BGHZ 220 S. 243 ff. = EWiR 2019 S. 49 f. [ Thole]) und des , NWB PAAAH-54563, BFHE 268 S. 512 ff. = NZI 2020 S. 850 ff., mit Anm. Kluth = Kurzinfo StuB 2020 S. 692, NWB QAAAH-56939, mit Anm. jh; , NWB AAAAH-54555]) die Einbeziehung von Steuerverbindlichkeiten aus dem Insolvenzantragsverfahren in die Masseverbindlichkeiten zum einen auf die vorläufige Eigenverwaltung erweitert und zum anderen auf die Umsatz- und Lohnsteuer (sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Kraftfahrzeug- und Luftverkehrsteuer) beschränkt (vgl. Schmittmann, ZInsO 2021 S. 211 ff.). Zudem ist nunmehr in § 15b Abs. 8 InsO geregelt, dass eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten nicht vorliegt, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder der Überschuldung nach § 19 InsO und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a InsO nachkommen. Mangels eines gesetzlich kodifizierten Insolvenzsteuerrechts in Deutschland (vgl. Busch/Winkens/Bücker, Insolvenzrecht und Steuern visuell, 3. Aufl. 2021; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 13. Aufl. 2020, NWB FAAAH-65737; Schmittmann, StuB 2018 S. 71 f., NWB CAAAG-70257; ders., StuB 2020 S. 156 f., NWB CAAAH-42296) treten immer wieder Grenzfragen auf, die durch die Gerichte zu entscheiden sind.