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StuB Nr. 23 vom Seite 913

Das Anwendungsschreiben des BMF zum Optionsmodell nach dem KöMoG

Anmerkungen zum

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom wurde u. a. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften in § 1a KStG das Recht eingeräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Folge der Option ist nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KStG ein fiktiver Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG, auf den die §§ 1 und 25 UmwStG und damit auch die §§ 2023 UmwStG entsprechend anwendbar sind. Nach Vorlage des Referentenentwurfs vom sowie des Regierungsentwurfs vom wurde das Gesetz im Jahre 2021 in beachtlicher Geschwindigkeit bereits am vom Bundesrat verabschiedet und am im Bundesgesetzblatt verkündet. Bereits am wurde der Entwurf eines Anwendungsschreibens den Verbänden zur Stellungnahme übersandt und schließlich mit wenigen Änderungen das nachfolgend im Überblick dargestellte finale auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Kernfragen
  • Was gilt nach dem BMF-Schreiben zum persönlichen Anwendungszeitpunkt?

  • Welche Aussagen erfolgen zu den wesentlichen Grundlagen im Sonderbetriebsvermögen?

  • Wie ist das Schreiben insgesamt zu werten?

I. Aufbau und zeitliche Anwendung des Anwendungsschreibens

[i]Ott, Anwendungsfragen zum Optionsmodell nach dem KöMoG, StuB 15/2021 S. 597, NWB ZAAAH-85970 Link, Der Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG), NWB 42/2021 S. 3100, NWB BAAAH-91197 Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 1a, NWB CAAAH-79985 Das nunmehr vorliegende Anwendungsschreiben vom nimmt zum Optionsmodell Stellung und folgt mit seinen insgesamt 102 Randnummern im Wesentlichen dem Aufbau des § 1a KStG. Das Schreiben, das sich in sieben Abschnitte gliedert, äußert sich zu den anderen gesetzlichen Änderungen des KöMoG nicht.

Abschnitt I. enthält mit Rn. 1 („Zeitliche Anwendung“) unter Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in § 34a Abs. 1a KStG lediglich die Aussage, dass die Option erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden kann, die nach dem beginnen. Vor diesem Hintergrund ist es sehr zu begrüßen, dass sich mit dem nun vorliegenden Anwendungsschreiben das BMF frühzeitig zu Anwendungsfragen äußert. Die wesentlichen Inhalte der anderen Abschnitte werden nachstehend erörtert.