Leitsatz
Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde gemäß § 7h Abs. 2 EStG stellt einen Grundlagenbescheid dar, bei dessen Erlass allein die Gemeindebehörde prüft, ob Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden.
Gesetze: EStG 1990 § 7h Abs. 2,BauGB § 177
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, begehren die Gewährung einer erhöhten Absetzung gemäß § 7h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 1996 (EStG).
Der Kläger erwarb mit notariellem Kauf- und Herstellungsvertrag einen Miteigentumsanteil am Objekt U-Straße —Flur 9 Nrn. 207/12, 213/3 und 214/4—, verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten gewerblichen Räumen in W. Im Kaufvertrag ist u.a. vereinbart, dass der Verkäufer das Objekt bis zum fertig stellen werde.
Unter dem erteilte der Bürgermeister der Stadt W dem Kläger eine Sanierungsbescheinigung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt. In dieser Bescheinigung heißt es im Wesentlichen:
„1. Die Grundstücke…Parzelle-Nr. 207/12, 213/3 und 214/4 liegen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Stadt W. ...
2. Bei den durchgeführten Maßnahmen handelt es sich um solche der §§ 7h Abs. 1 EStG, 177 BauGB. ...
4. Zuschüsse aus Sanierungs- und Entwicklungsfördermitteln wurden nicht gezahlt. ...”
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) versagte bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1996 eine erhöhte Absetzung nach § 7h EStG und legte der Steuerfestsetzung lediglich eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 EStG zu Grunde.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1201 veröffentlichten Urteil vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, dass die Sanierungsbescheinigung der Stadt W zwar ein Grundlagenbescheid sei, dessen Bindungswirkung sich jedoch nur auf solche Verhältnisse erstrecke, die in der Kompetenz der Stadt als Bau-, Raumordnungs- oder Denkmalschutzbehörde lägen. Demgegenüber sei es ureigenste Angelegenheit der Finanzbehörde, zu prüfen, ob die Vorschrift des § 7h EStG anzuwenden sei.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die Bindungswirkung der Sanierungsbescheinigung verkannt. Zudem seien von § 7h EStG auch Abbruchkosten und der Neubau umfasst.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1996 unter Anerkennung einer nach Maßgabe des § 7h EStG erhöhten Absetzung entsprechend zu ändern.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidend sei, dass die Sanierungsbescheinigung keine Angaben dazu enthalte, ob und inwieweit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Altbau durchgeführt worden seien. Es sei aber —so das FA weiter— unstreitig, dass es sich bei dem Objekt um einen Neubau handele. Daher sei es nicht hinnehmbar, dass das FA durch eine objektiv falsche Bescheinigung verpflichtet werden könne, rechtswidrig ein Gebäude nach § 7h EStG zu begünstigen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat den Inhalt und die Reichweite der Bindungswirkung der erteilten Bescheinigung unzutreffend beurteilt.
1. Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige nach Maßgabe des § 7h Abs. 1 EStG —abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG— im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 v.H. der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB) absetzen.
Der Steuerpflichtige kann jedoch gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Die Bescheinigung ist damit materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG (Siebenhüter in Herrmann/Heuer/Raupach —HHR—, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 7h EStG Anm. 21; Blümich/Erhard, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 7h EStG Rz. 41; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 7h Rz. 5; , EFG 1996, 1209) und Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung —AO 1977— (, BFHE 207, 100, BStBl II 2005, 171, und vom IX R 20/99, BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Tz. 94, m.w.N.; a.A. Bergan/Martin, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2005, 1305). Dies folgt aus dem Zweck des § 7h Abs. 2 EStG. Denn mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbehörden nicht möglich zu überprüfen, ob Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG durchgeführt worden sind. Die Finanzverwaltung selbst erkennt an, dass die Bescheinigung der Gemeindebehörden keiner Nachprüfung unterliegt (vgl. R 83a Abs. 4 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1996 —EStR 1996—, und , Steuererlasse in Karteiform —StEK—, Einkommensteuergesetz, § 7h Nr. 5).
Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind.
a) Nach diesen Grundsätzen prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden (BFH-Urteil in BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910 unter II. 1. a). Nach den Wertungen des Baugesetzbuches muss entschieden werden, wie die Begriffe „Modernisierung” und „Instandsetzung” zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist. So wird es im baurechtlichen Schrifttum für möglich gehalten, dass auch der Wiederaufbau eines weitgehend verfallenen Gebäudes nach alten Plänen im Rahmen der Modernisierung in Betracht kommt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 9. Aufl., § 177 Rz. 8; Köhler in Schrödter, Baugesetzbuch, 5. Aufl., § 177 Rdn. 4). Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert (, BFHE 182, 175, BStBl II 1997, 398) und ist nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen (BFH in BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910; so auch R 83a Abs. 4 Satz 4 EStR 1996).
Indes erstreckt sich die Bescheinigung und deren Bindungswirkung nicht auf die persönliche Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind. Dies hat die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BFH in BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910, m.w.N.).
b) Entgegen der Auffassung des FA und des FG ergibt sich aus dem (BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238) keine andere Beurteilung. In jenem Urteilsfall hatte die Sanierungsbescheinigung gerade keine Aussagen über das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB enthalten. Damit entsprach die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 7h Abs. 2 EStG.
Demgegenüber enthält die Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadt W die Bestätigung, dass es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um solche der §§ 7h Abs. 1 EStG, 177 BauGB handelt. Diese Angaben sind ausreichend. Zwar handelt es sich hierbei lediglich um die Wiedergabe der gesetzlichen Mindestangaben, ohne Inhalt und Gegenstand der Maßnahmen näher darzustellen. Auch fehlt eine Unterscheidung zwischen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG und solchen Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG. Aus der Bezugnahme auf § 177 BauGB ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG förderungsfähige Maßnahmen bescheinigt wurden. Der weiter gehenden Frage, ob es sich hierbei um Modernisierungsmaßnahmen oder um Instandsetzungsmaßnahmen gehandelt hat, kommt für die Gewährung der erhöhten Absetzungen des § 7h EStG keine Bedeutung zu.
2. Da die Vorentscheidung auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Vorentscheidung enthält in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichenden Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, die den Senat in die Lage versetzen, die vom Kläger begehrte erhöhte Absetzung von weiteren 96 912 DM der Höhe nach zu überprüfen. Die Sache ist zur Nachholung dieser Feststellungen an das FG zurückzuverweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 II Seite 373
BB 2006 S. 2570 Nr. 47
BFH/NV 2006 S. 2333 Nr. 12
BFH/NV 2006 S. 284 Nr. 2
BStBl II 2007 S. 373 Nr. 9
DB 2006 S. 2497 Nr. 46
DStRE 2006 S. 1512 Nr. 24
DStRE 2006 S. 395 Nr. 7
EStB 2006 S. 443 Nr. 12
FR 2007 S. 202 Nr. 4
HFR 2007 S. 17 Nr. 1
INF 2006 S. 926 Nr. 24
KÖSDI 2006 S. 15349 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 48
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2008 S. 3285
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2006 S. 3866
SJ 2007 S. 6 Nr. 1
StBW 2006 S. 2 Nr. 24
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2006 S. 887
FAAAB-71136