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StuB Nr. 6 vom Seite 242

Das Anwendungsschreiben des BMF zur Gebäudeabschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Anmerkungen zum

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2022 sollte die Möglichkeit, Gebäude nach der kürzeren tatsächlichen (Rest-)Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) und nicht nach den gesetzlich typisierten Nutzungsdauervorgaben abzuschreiben, für Veranlagungszeiträume ab 2023 entfallen. Nach der Gesetzesbegründung sollten damit u. a. unkontrollierte Steuermindereinnahmen vermieden werden. Es handelte sich jedoch primär um ein Nichtanwendungsgesetz zur jüngeren Finanzrechtsprechung in Form des . Diese neuere Rechtsprechung wird von der Finanzverwaltung als streitbefangen eingestuft, so dass das BMF nunmehr zumindest in Teilen hierzu mit einem Nichtanwendungserlass in Form des reagiert, um die durch das betreffende BFH-Urteil sich für den Stpfl. ergebenden Möglichkeiten für die Glaubhaftmachung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer an strengere Voraussetzungen zu knüpfen. Im Folgenden soll auf den Inhalt dieses neuen Anwendungsschreibens zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG näher eingegangen werden.

Kernfragen
  • Ist die ursprünglich im Zuge des JStG 2022 vorgesehene Streichung der Gebäudeabschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer mit dem passé?

  • An welchen Maßstäben hat der Stpfl. die Glaubhaftmachung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zu orientieren?

  • Kann sich der Stpfl. in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung bei der Glaubhaftmachung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer weiterhin jeder Darlegungsmethode bedienen?

I. Gebäudeabschreibungen nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer als Streitpunkt

[i]Korn, Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Gebäudenutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, NWB 50/2021 S. 3696, NWB AAAAH-97129 Marx, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 8. Aufl. 2023, § 7 Rz. 386, NWB LAAAJ-28164 Beträgt die tatsächliche (Rest-)Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger Jahre, als es den gesetzlich typisierten Nutzungsdauervorgaben nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG entspricht, so können (= Wahlrecht) vom Stpfl. anstelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) vorgenommen werden. Die gesetzlich typisierten Nutzungsdauervorgaben für Gebäude sind unter gleichzeitiger Beachtung des § 52 Abs. 15 EStG in der nachstehenden Übersicht wiedergegeben.