Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lizenzschranke bei Outbound- Betriebsstätten in den USA
Zukünftige Nexus-Exkulpation nach § 4j EStG auch in USA-Besteuerungsfällen?
Die Finanzverwaltung veröffentlicht regelmäßig umfassende Einblicke zu „nicht Nexus-konformen“ Präferenzregelungen. Hierdurch werden vorwiegend praktische Anwendungsfragen zur Lizenzschranke, insbesondere zur Anwendung der Ausnahmeregelung des § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG geklärt. Soweit hierbei das sog. Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) die fehlende Nexus-Konformität eines Präferenzregimes festgestellt hat, liegen nämlich die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung dem Grunde nach nicht vor. Einen aktuellen Anlass zur Überprüfung auf Konformität mit dem Nexus-Ansatz gibt hierbei das US-Präferenzregime des Foreign Derived Intangible Income (FDII). Dieser Beitrag beschäftigt sich daher mit den aktuellen Besonderheiten zur potenziellen Nexus-Exkulpation aus dem Blickwinkel der Besteuerungspraxis. Praktische Besonderheiten ergeben sich hierbei gerade bei zwischengeschalteter Inbound-Betriebsstätte im Betriebsstätten-Outbound-Fall (USA).
Als Schuldner und Gläubiger gelten nach § 4j Abs. 1 Satz 3 EStG grds. auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden.
Mit § 1 Abs. 5 AStG und der darauf basierenden Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) setzte Deutschland den autorisierten OECD-Ansatz (AOA) im nationalen Recht um, wobei auch das DBA USA den AOA-Grundsätzen folgt.
Eine Überprüfung des US-Foreign Derived Intangible Income (FDII) auf Konformität mit dem Nexus-Ansatz dauert noch an (jährlicher Prüfungsturnus ab dem Veranlagungszeitraum 2021 anhängig). Eine entsprechende Veranlagung hat daher in Einzelfällen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO zu erfolgen, wobei ein entsprechender Lizenzaufwand dessen ungeachtet als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln ist, sofern keine Hinderungsgründe außerhalb von § 4j EStG bestehen. Daher ergibt sich vorerst kein grundlegender Unterschied zur Anwendung der Lizenzschrankenregelung bei zwischengeschalteter Inbound-Betriebsstätte im Betriebsstätten-Outbound-Fall (USA).