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Zur unionsrechtskonformen Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung
Anmerkungen zum
Die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG ist durch die bevorstehende Umsetzung der ATAD-Richtlinie derzeit stark in der Diskussion. Indes wird auch die jüngste Vergangenheit und Gegenwart des Regelungskomplexes durch die Gerichte aufgearbeitet. Eine der wesentlichen Neuerungen der letzten Zeit war die gesetzliche Umsetzung des „Cadbury-Schweppes“- Escape des § 8 Abs. 2 AStG n. F. im Gefolge des gleichnamigen EuGH-Urteils. Dieser ist nun Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung, die die Anforderungen an den Gegenbeweis vergleichsweise niedrig ansetzt. Zudem stellt sich drängender denn je die Frage, ob der Gegenbeweis des § 8 Abs. 2 AStG nicht auch für Drittstaaten anwendbar sein müsste. Auch die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach deutschen steuerlichen Vorschriften wird in dem Urteil kontrovers diskutiert.
Wie ist der Hinzurechnungsbetrag des § 10 AStG zu ermitteln?
Worauf sollten Stpfl. achten?
Wie ist die Hinzurechnungsbesteuerung europarechtlich auszulegen?
I. Leitsätze des
[i]Kahlenberg, Perspektiven zur
Substanzanforderung nach § 8 Abs. 2 AStG, StuB 12/2016 S. 457
NWB XAAAF-75658
Ebber,
Hinzurechnungsbesteuerung, infoCenter
NWB IAAAB-13226
Fuhrmann, AStG, 3.
Aufl. 2016, § 7 NWB JAAAF-89097
(1) Bei der Ermittlung der dem
Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG)
sin...