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Lexikon - Stand: 08.02.2024

Einfuhrumsatzsteuer

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Werden Waren aus dem Drittland erworben, erhebt die Zollbehörde Einfuhrumsatzsteuer, die vom Einführer zu entrichten ist. Darüber hinaus werden für bestimmte Waren Zölle fällig. Die Zollabfertigung kann der erwerbende Unternehmer selbst oder aber – wie im Geschäftsverkehr üblich – durch einen Spediteur vornehmen lassen. Der Beitrag zeigt die Buchung der Einfuhrumsatzsteuer und des Zolls auf und geht auf die Besonderheiten des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuern ein.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Bank
1588
Entstandene Einfuhrumsatzsteuer
1600
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
1700
Sonstige Verbindlichkeiten
1788
Einfuhrumsatzsteuer aufgeschoben bis ...
3200
Wareneingang
3800
Bezugsnebenkosten
3850
Zölle und Einfuhrabgaben

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1433
Entstandene Einfuhrumsatzsteuer
1800
Bank
3300
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
3500
Sonstige Verbindlichkeiten
3850
Einfuhrumsatzsteuer aufgeschoben bis ...
5200
Wareneingang
5800
Bezugsnebenkosten
5840
Zölle und Einfuhrabgaben

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundsätze der Einfuhrumsatzsteuer

Die Systematik des Umsatzsteuerrechts gewährleistet die Wettbewerbsneutralität auch bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland. Werden Waren aus dem Drittland ins Inland geliefert und zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt, unterliegt dieser Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG der Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer wird als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet. Sie ist für den Unternehmer im Regelfall als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG abzugsfähig. Die Vorsteuer kann entweder vom Leistungsempfänger – Fall des § 3 Abs. 6 UStG – oder vom Lieferanten – Fall des § 3 Abs. 8 UStG – abgezogen werden.

Hinweis:

Der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG richtet sich nach den umsatzsteuerlichen Ortsbestimmungen nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG. Die der Lieferung zugrunde gelegten Lieferklauseln sind hingegen nach dem als zivilrechtliche Verpflichtungen unbeachtlich.

Beispiel

Unternehmer U aus Köln bestellt bei der Maschinenbaufirma Z aus Zürich eine Verpackungsmaschine. Als Lieferkonditionen wurde „unverzollt und unversteuert“ vereinbart. Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger U der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Z versendet die Maschine am an U. Die Maschine kommt am in Köln an. U lässt die Maschine am zoll- und steuerrechtlich zum freien Verkehr abfertigen.

Lösung

Der Ort und der Zeitpunkt der Lieferung sind nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG der Abgangsort in Zürich am . U hat bereits in Zürich die Verfügungsmacht an der Maschine erlangt. Damit ist die Lieferung im Inland nicht steuerbar. Die vereinbarten Lieferkonditionen „unverzollt und unversteuert“ haben auf den Zeitpunkt der Lieferung keinen Einfluss. Da U die Verfügungsmacht auch noch zum Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr am hat, ist U nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.

Die Besteuerung der Einfuhr und die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer setzen voraus, dass der Gegenstand im Inland verbleibt. Dies richtet sich nach zollrechtlichen Vorschriften. Waren, die lediglich im Wege der Durchfuhr (sog. Transitware) oder zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung (sog. vorübergehende Verwendung) in das Inland gelangen, werden vom Einfuhrtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG nicht erfasst. Entsprechendes gilt für Waren, die sich in einem Zolllager befinden.

Erfolgt die Zollabfertigung durch einen Spediteur, kann dieser die von ihm verauslagte Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Abzugsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der nach den vereinbarten Lieferbedingungen die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand hat und für dessen Unternehmen die Ware ins Inland eingeführt wurde. Zusätzlich muss der Gegenstand im Unternehmen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Entsprechend gilt nach dem Folgendes: „Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu."

Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Zollbehörde verwaltet. Fragen der Bemessungsgrundlage regelt § 11 UStG, Sonderregelungen sind in § 21 UStG und § 21a UStG enthalten. Zudem kann auch eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung in Betracht kommen, sofern die Einfuhr steuerfrei nach § 5 UStG ist. Die Steuerbefreiung gilt als sog. „Nullsteuersatz“ nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG ab dem auch für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen.

Hinweis:

Nach Art. 3 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vom wurde in § 21 Abs. 3a UStG eine Regelung aufgenommen, wonach die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben wird. Das Inkrafttreten wird nach Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes in einem gesonderten BMF-Schreiben geregelt werden.

Das darauf hingewiesen, dass die Regelung nunmehr zu dem am beginnenden Aufschubzeitraum umgesetzt wird. Das bedeutet, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom auf den verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Einfuhren werden vom Zoll mit dem IT-Verfahren ATLAS elektronisch abgewickelt. Hierbei werden die Zollbelege über die Einfuhrabgaben (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) durch standardisierte elektronische Nachrichten (EDIFACT) papierlos übermittelt. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer durch einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen.

Die Finanzbehörden haben die Möglichkeit die beim Zoll gesammelten Daten über die Einfuhr online abzufragen. Dieser Datenaustausch dient der Risikominimierung und der Betrugsbekämpfung. Durch den Zugriff der Finanzverwaltung auf die ATLAS-Daten können z. B. die Daten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf Schlüssigkeit hin überprüft und ggf. im Rahmen einer Außenprüfung kontrolliert werden.

Als Folge eines Urteils des EuGH ist nunmehr in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gesetzlich normiert, dass die Einfuhrumsatzsteuer bereits dann als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn sie entstanden ist. Es gilt das sog. Sollprinzip. Die Zahlung durch den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist für den Zeitpunkt des Abzugs als Vorsteuer nicht mehr erforderlich. Aufgrund dessen wurde die bisherige Sonderregelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG, dass die Einfuhrumsatzsteuer, die bis zum 16. des Folgemonats zu entrichten war, bereits im Vormonat als Vorsteuer abgezogen werden kann, gestrichen.

Hinweis:

Nach § 17 Abs. 3 UStG ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer nachträglich herabgesetzt, erlassen oder erstattet wird. Sofern die entstandene Einfuhrumsatzsteuer endgültig nicht entrichtet und demnach eine Vorbelastung mit Umsatzsteuer ausscheidet, ist der Vorsteuerabzug ebenfalls nach § 17 Abs. 3 UStG zu berichtigen.

Grundsätzlich hat der Unternehmer nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr und die dafür entrichtete Einfuhrumsatzsteuer aufzuzeichnen. Einschränkend bestimmt § 64 UStDV, dass es ausreicht, wenn der Unternehmer nur die Einfuhrumsatzsteuer aufzeichnet und auf den zollamtlichen Beleg hinweist, aus dem sich die Bemessungsgrundlage ohnehin ergibt.

3.2 Praxisbeispiel 1: Wareneinkauf aus dem Drittland ohne Beteiligung einer Spedition

Unternehmer U betreibt einen Handel mit hochwertigen Uhren und kauft von dem Schweizer Unternehmer S Uhren im Wert von 100.000 €. U holt die Uhren am bei S ab. Die Bezahlung erfolgt am selben Tag gebührenfrei per Banküberweisung. Die Zollabfertigung an der deutsch-schweizerischen Grenze wickelt U selbst ab. Der deutsche Zoll setzt durch einen Zollbescheid Einfuhrumsatzsteuer i. H. von 19.000 € fest. U zahlt die Einfuhrumsatzsteuer vier Wochen später.

U kann die Einfuhrumsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Entstehung (Tag der Zollabfertigung und Berechnung durch Einfuhrumsatzsteuerbescheid) als Vorsteuer in Abzug bringen.

Buchung des Wareneinkaufs:

nach SKR 03:

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