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Insolvenzverfahren | Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit
Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Änderung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO.
Hat der Insolvenzverwalter (drohende) Masseunzulänglichkeit angezeigt (§ 208 Abs. 1 InsO), ändert sich nach der ständigen Rechtsprechung von BAG und BGH die Rangfolge für die Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 InsO nicht, wenn in der Folgezeit die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um fällige Neumasseverbindlichkeiten zu decken. Diese sind dann nur noch quotal zu befriedigen. An dieser Rechtsprechung hält der Sechste Senat fest. Die Insolvenzordnung regelt abschließend, dass eine Rangfolgenordnung nur einmal erfolgt. Daher findet eine Rangabwertung der Neumasseverbindlichkeiten bei erneuter Masseunzulänglichkeit nicht statt. Sog. Neu- oder Neu-Neumasseunzulänglichkeitsanzeigen des Insolvenzverwalters entfalten ...