Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Höhe der Gebühr bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft
Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 AO Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist (Bezug: § 89 AO; § 102 FGO).
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Abs. 2 wird gem. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO eine Gebühr erhoben . § 89 Abs. 7 Satz 1 AO bestimmt, dass auf die Gebühr (auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft) ganz oder teilweise verzichtet werden „kann“, wenn ihre Erhebung nach der Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO „kann“ die Gebühr insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird. § 89 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AO ...