Anwendung des Flickenteppichs …
... die neuen Ländererlasse zur Grundsteuer für das Bundesmodell
Mit der lange überfälligen Reform der Grundsteuer und der damit verbundenen Neubewertung von mehr als 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten ist der Beratungspraxis ein neues Tätigkeitsfeld eröffnet worden. Bedauerlich ist allerdings, dass es nicht zu einem bundeseinheitlichen Regelwerk gekommen ist, sondern einige Bundesländer von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und ihre eigenen Regelungen getroffen haben. Dies illustriert immerhin, wie umstritten die eigentlich angestrebte beste Lösung war und immer noch ist. Um dieses Phänomen zu beschreiben, ist schnell von einem Flickenteppich die Rede, und dies bei der Grundsteuer völlig zu Recht. Das Bundesmodell stellt dabei den größten der Flicken dar, und es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung mit den koordinierten Ländererlassen vom zumindest einem großen Teil der Erklärungspflichtigen eine ausführliche Erläuterung des GrStG an die Hand gibt. Denn bis Ende Oktober sind die Feststellungserklärungen abzugeben, eine an sich sinnvolle und notwendige Fristverlängerung ist noch nicht in Sicht. Hubert stellt den neuen AEGrStG in kompakter Form vor und ergänzt damit ihren Beitrag aus StuB 12/2022 S. 455, in dem sie die koordinierten Ländererlasse vom zu den bewertungsrechtlichen Regelungen erläutert hatte.
Digitalisierung des (Kapital-)Gesellschaftsrechts
Wenn von einem Flickenteppich die Rede ist, ließe sich auch an die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung denken; allein, es fehlt mitunter sogar an den Flicken. Mit dem Onlinezugangsgesetz hatte die Große Koalition 2017 insgesamt 575 Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 digitalisieren wollen; aktuell steht der Zähler derzeit bei ca. 50, die Zahl der Schuldzuweisungen unterschiedlicher föderaler Ebenen dürfte höher liegen. Im Gesellschaftsrecht immerhin drückt die EU aufs Tempo und hatte mit der Richtlinie (EU) 2019/1151 dem deutschen Gesetzgeber eine Frist bis zum gesetzt. Nach einer Verlängerung um ein weiteres Jahr ist nun das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie in Kraft getreten. Schumm stellt die Neuregelungen vor und analysiert, warum dieses Gesetz allenfalls ein Schritt sein kann auf dem Weg zur Digitalisierung, bleibt es doch hinter seinen Möglichkeiten zurück.
Vorsteuerabzug durch zeitnahe Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter
Für den Vorsteuerabzug sind gemischt genutzte Gegenstände „zeitnah“ dem Unternehmensvermögen zuzuordnen; dies ist zu dokumentieren. Allerdings ist nach der BFH-Entscheidung XI R 29/21 (XI R 7/19) hierfür keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt nötig. Es genügen innerhalb der Frist objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung, die dem Finanzamt auch später mitgeteilt werden können. Heyd stellt das BFH-Urteil vor und zeigt, warum es eine Erleichterung für die Unternehmen und ihre Berater mit sich bringt.
Beste Grüße!
Kordula Ziegelmann
Fundstelle(n):
StuB 18/2022 Seite 1
FAAAJ-21890