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Online-Nachricht - Donnerstag, 08.09.2022

Verfahrensrecht | Haftung der Organgesellschaft für nach Beendigung der Organschaft entstandene Steuern (BFH)

Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gem. § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob eine ehemalige Organgesellschaft nach § 73 AO auch für die während des Bestehens der Organschaft steuerrechtlich noch nicht entstandene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden kann.

Der Kläger wurde mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts zum vorläufigen Insolvenzverwalter über...

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