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Neues Merkblatt zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
BMF, Merkblatt v. 15.6.2022 - IV B 6 - S 1320/19/10011 :001
Das BMF [i]BMF, Merkblatt v. 15.6.2022 - IV B 6 - S 1320/19/10011 :001, NWB XAAAJ-15874 hat sein Merkblatt v. - IV B 1 - S 1320 - 66/06, NWB DAAAC-31211 komplett überarbeitet und den in den letzten Jahren gewachsenen grenzüberschreitenden Ermittlungsmöglichkeiten in Steuerstrafverfahren angepasst. In Anbetracht der Internationalisierung der Steuerdelikte – man denke nur an grenzüberschreitende Umsatzsteuerkarussellgeschäfte oder die Einschaltung von Domizilgesellschaften zwecks Begehung von Steuerstraftaten – kommt diesen Ermittlungsmöglichkeiten hohe Praxisrelevanz zu. Dies gilt sowohl für die Finanzverwaltung selbst als auch für die Steuerberaterschaft bzw. die Strafverteidigung. Da eine Vielzahl von entsprechenden internationalen Regelungen besteht, deren Zusammenspiel oftmals schwer nachzuvollziehen ist, leistet das Merkblatt wichtige Aufklärung. Der Beitrag möchte insbesondere die wesentlichen Änderungen zum früheren Merkblatt und somit die neuen Ermittlungsmöglichkeiten darstellen. Dabei gilt das neue Merkblatt nicht für die Zollbehörden und auch nicht für die Überstellung einer Person zur Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung sowie die Vollstreckungshilfe mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung.
Die Möglichkeiten der Finanzbehörden, Informationen zu erlangen, haben nicht nur bei der internationalen Amtshilfe, sondern auch bezüglich der internationalen Rechtshilfe in den letzten Jahren erheblich zugenommen.
Gerade die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen bietet den Strafverfolgungsorganen ein sehr weitreichendes Instrument, Beweise in anderen EU-Mitgliedstaaten zügig und weitgehend unkompliziert zu erlangen. Zudem ist mit der Europäischen Staatsanwaltschaft eine Institution geschaffen worden, um grenzüberschreitenden Umsatzsteuerhinterziehungen zu begegnen.
Als Folge dieses Voranschreitens der Internationalisierung der Steuerstrafverfolgung wird das Entdeckungsrisiko bzw. die Aufklärbarkeit von grenzüberschreitenden Steuerstraftaten weiter zunehmen.S. 665