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FinMin Mecklenburg-Vorpommern | Übergang der Steuerschuldnerschaft bei nicht rechtsfähigen Vereinen
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern ist der Auffassung, dass bei sonstigen Leistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG an einen nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 BGB), der nicht unternehmerisch tätig ist und der über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, die Vorschrift des § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 UStG keine Anwendung findet, da der nicht rechtsfähige Verein nach nationalem Recht nicht als „juristische Person“ anzusehen sei. Das Finanzministerium nennt hier explizit als nichtrechtsfähige Vereine organisierte Parteien auf Bundes-, Landes- oder Kreisebene, die von im Ausland ansässigen Unternehmern Leistungen beziehen, für die aufgrund der Ortsvorschrift des § 3a Abs. 5 UStG eine Umsatzbesteuerung im Inland vorzunehmen sei.
Sofern in entsprechenden Fällen an den nich...