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Strafzuschläge bei Nichtvorlage der Verrechnungspreisdokumentation bei fehlender ausländischer Betriebsstätte
(AdV)
Durch [i]BFH, Beschluss v. 15.2.2022 - I B 55, 56/21 (AdV), NWB RAAAJ-16566 den Leitsatz seines Beschlusses v. stellt der BFH eine vielleicht selbstverständliche Konsequenz klar: Hat der Steuerpflichtige steuerfreie ausländische Betriebsstätteneinkünfte, erklärt und beruft er sich während der Außenprüfung weiterhin auf die Existenz einer ausländischen Betriebsstätte, steht der Festsetzung eines Strafzuschlags nach § 162 Abs. 4 AO aufgrund eines Unterlassens der Vorlage der angeforderten Verrechnungspreisdokumentation nicht entgegen, dass die Außenprüfung schlussendlich zu dem Ergebnis gekommen ist, die Existenz der Betriebsstätte sei weder belegt noch glaubhaft nachgewiesen.
Wer vom Bestehen einer Betriebsstätte ausgeht und in der Steuererklärung entsprechend ausländische Betriebsstätteneinkünfte im Inland als steuerfrei deklariert, schafft ein Aufklärungserfordernis für die Finanzverwaltung. Hierfür kann eine Verrechnungspreisdokumentation angefordert werden.
Wird den Dokumentationsvorschriften des § 90 Abs. 3 AO nicht nachgekommen, fallen Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO an.
Der Steuerpflichtige kann sich in diesem Fall später nicht darauf berufen, dass eine Dokumentationsverpflichtung, ex post betrachtet, wegen der festgestellten Nichtexistenz der ausländischen Betriebsstätte von vornherein nicht bestanden hätte und damit Zuschläge nie anfallen konnten.