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NWB Nr. 36 vom Seite 2527

Die Erlasse v. 10.5.2022 zum neuen Grunderwerbsteuerrecht

Auslegungsgrundsätze der Finanzverwaltung zu den Spezialvorschriften bei grundbesitzenden Gesellschaften

Hans-Christoph Graessner

[i]Saecker, Grunderwerbsteuer: Grundstücksübertragungen auf/von Gesamthand und Folgen eines Formwechsels, Grundlagen, NWB DAAAE-32926 Am ist das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v.  (BGBl 2021 I S. 986), die „Share-Deal“-Reform, in Kraft getreten. In 2021 hatte die Finanzverwaltung sich bereits zu den Übergangsregelungen in dem neuen GrEStG geäußert (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. , BStBl 2021 I S. 1006). Nun hat die Finanzverwaltung ihre Auslegungsgrundsätze zu den Spezialvorschriften bei grundbesitzenden Gesellschaften veröffentlicht. In dem nachfolgenden Beitrag soll auf einige praxisrelevante Punkte näher eingegangen werden.

I. Hintergrund

[i]Einführung einer Sondervorschrift für Immo-KapGes ab dem 1.7.2021In das neue GrEStG wurde insbesondere § 1 Abs. 2b GrEStG als neue Regelung für grundbesitzende Kapitalgesellschaften (nachfolgend: Immo-KapGes/KapGes) aufgenommen, die im Wortlaut und in der Wirkungsweise im Wesentlichen dem bisherigen § 1 Abs. 2a GrEStG für grundbesitzende Personengesellschaften (nachfolgend: Immo-PersGes/PersGes) entspricht. Unter Berücksichtigung der weiteren Änderungen im Zuge der Reform (insbesondere Absenkung des Beteiligungsquorums von mindestens 95  % auf mindestens 90  % und Verlängerung der Fristen in den Tatbeständen von fünf auf zehn Jahre) wird nun auch bei unmittelbaren/mittelbaren Anteilsübergängen an einer Immo-KapGes auf neue Gesellschafter in Höhe von mindestens 90  % innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ein separater steuerbarer Erwerbsvorgang ausgelöst.

Die Finanzverwaltung [i]Saecker, NWB 38/2021 S. 2842hat nun die „alten“ gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG v.  (BStBl 2018 I S. 1314 – nachfolgend: Erlass-alt zu § 1 Abs. 2a GrEStG) überarbeitet und die überarbeitete Fassung zeitgleich mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2b GrEStG v.  S. 2528 [i]Erlasse-neu zu § 1 Abs. 2a und § 1 Abs. 2b GrEStG sind im Wesentlichen inhaltlich identischveröffentlicht (nachfolgend: Erlass-neu zu § 1 Abs. 2a bzw. § 1 Abs. 2b GrEStG). Dabei war es der Finanzverwaltung offensichtlich ein besonderes Anliegen, die beiden Erlasse-neu zu § 1 Abs. 2a GrEStG (BStBl 2022 I S. 801) bzw. § 1 Abs. 2b GrEStG (BStBl 2022 I S. 821) inhaltlich miteinander abzustimmen. Denn die beiden Erlasse sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsform der immobilienbesitzenden Gesellschaft im Wesentlichen inhaltlich identisch.