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Die Erlasse v. 10.5.2022 zum neuen Grunderwerbsteuerrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2527Am ist das neue GrEStG auf Grundlage der sog. „Share-Deal“-Reform in Kraft getreten. Nun hat die Finanzverwaltung ihre Auslegungsgrundsätze zu den Spezialvorschriften bei grundbesitzenden Personen- bzw. Kapitalgesellschaften in zwei Erlassen jeweils v. veröffentlicht (BStBl 2022 I S. 801 und S. 821).
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Allgemeines
[i]Erlasse zu § 1 Abs. 2a GrEStG und § 1 Abs. 2b GrEStG im Wesentlichen inhaltlich identischGegenstand ist zum einen die neue Spezialvorschrift für Immo-KapGes (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Danach wird nun – wie bereits bei der Immo-PersGes (§ 1 Abs. 2a GrEStG) – ein steuerbarer Vorgang ausgelöst, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer Immo-KapGes auf neue Gesellschafter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren übertragen werden. Zum anderen ersetzt der überarbeitete Erlass zu § 1 Abs. 2a GrEStG den alten Erlass v. (BStBl 2018 I S. 1314). Beide Erlasse sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsform inhaltlich identisch.
Wesentliche Punkte der Erlasse v.
[i]Positiv u. a.: Wegfall der Ewigkeitsbetrachtung und zeitliche Anwendungsregelungen zu § 1 Abs. 2b GrEStGAls ausgewählte Punkte der beiden Erlasse sind insbesondere zu nennen:
Die neue Spezialvorschrift für Immo-KapGes ist erst nach Ablauf des anwendbar, d. h.: Gesellschafter, die vor dem unmittelbar/mittelbar beteiligt waren, sind Altgesellschafter und ...