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BFH 22.03.2022 IV R 19/19, StuB 17/2022 S. 673

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahmen

Vor Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist in einem ersten Schritt zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind (Bezug: § 4 Abs. 4a EStG; § 7 GewStG; § 3 Abs. 4 Nr. 4, §§ 233a, 238 Abs. 1 AO; § 60 Abs. 3 Satz 1, § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, §§ 106, 118 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

Mit ihrer Revision rügte die Klägerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die verfassungsrechtlichen Einwände gegen den Ansatz eines typisierten Zinssatzes, die in Verfahren wegen der Vollverzinsung nach den §§ 233a, 238 Abs. 1 AO erhoben worden seien, träfen auch auf die hier streitige Regelung des § 4 Abs. 4a EStG zu. Der Prozentsatz von 6 % in § 4 Abs. 4a EStG sei realitätsfern. Den Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 4a EStG sei nur ein Prozentsatz von 2,9 % zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren ...