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Vorgaben für amtliche Steuererklärungen in Papierform
Das BMF hat zu den Anforderungen an Steuererklärungen in Papierform Stellung genommen. Hintergrund: Steuererklärungen sind dem FA i. d. R. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln.
Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn:
die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Abs. 4 Satz 1 i. V. mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG) oder
ein durch das FA anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. mit § 150 Abs. 8 AO).
In dem Schreiben geht das BMF auf die Anforderungen, die an Papiervordrucke zu stellen sind, näher ein. Das aktuelle Schreiben ersetzt das BStBl 2012 I S. 522.