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Persönliche Zurechnung von Einkünften in Treuhand- und Nießbrauchfällen
Die persönliche Zurechnung von Einkünften richtet sich grundsätzlich danach, wer die Einkünfte erzielt. Problematisch ist es, wenn Empfänger der Einnahmen und der vermeintliche Inhaber der Einkunftsquelle auseinanderfallen – etwa bei Treuhand- und Nießbrauchfällen. Die jeweiligen Besonderheiten werden anhand zweier finanzgerichtlicher Entscheidungen der jüngeren Zeit dargestellt.
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Treuhandverhältnisse –
[i]FG Münster, Urteil v. 8.2.2022 - 2 K 1277/20 E, NWB UAAAI-62774 Der Kläger (K) war bei einem Aluminiumwerk beschäftigt und Mitglied in dem Aluminiumwerk V e.V. Der Verein wurde im Jahr 2002 mit dem Zweck der Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen und dem Halten und Verwalten von Aktienanteilen an einer Aluminiumwerk V-AG gegründet. Ende 2016 wurden der Verkauf der Aktien und die Auflösung des Vereins beschlossen. An den K wurden am Kapitalerträge i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG gezahlt. Streitig war, ob die Gewinne aus der Veräußerung der Aktienanteile an der AG dem Verein oder dem K direkt zuzuordnen gewesen waren. Die Zurechnung zu K hätte zur Folge, dass bei K Einkünfte nach § 23 EStG a. F. vorgel...