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NWB Nr. 35 vom Seite 2475

Steuerliche Pflichten des Verwalters als Organ der WEG

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat der Verwalter die Pflichten der WEG zu erfüllen

Johannes Hofele

Nach bisherigem Recht folgte aus dem Katalog der Aufgaben des Verwalters (§ 27 WEG a. F.), dass dieser das [i]Zum zertifizierten Verwalter Hofele, NWB 46/2021 S. 3387Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu verwalten hatte. Seit dem ergeben sich die Verpflichtungen des Verwalters aus seiner Organstellung (§§ 9b, 19 WEG). Er hat die Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu erfüllen.

I. Neuordnung der Aufgaben des Verwalters

[i]Nur noch Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung Der Aufgabenkatalog des § 27 WEG a. F. legte fest, dass der Verwalter für die Vermögensverwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig war. Nunmehr ist der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur noch berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 WEG).

[i]Und Verwalter setzt Entscheidungen der Wohnungseigentümer umAuch wenn § 27 WEG durch die Reform 2020 keinen abschließenden Katalog mehr von Aufgaben und Befugnissen des Verwalters enthält, ändert dies an seiner Stellung im Hinblick auf die steuerlichen Pflichten nichts. § 27 WEG steht in dem Abschnitt des Gesetze...