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FG Berlin-Brandenburg 22.04.2021 9 K 9024/20, IWB 16/2022 S. 619

FG Berlin-Brandenburg | Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA Frankreich

(1) Die Besteuerung von Abfindungen erfolgt gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich nach dem Arbeits- bzw. Tätigkeitsortprinzip. (2) Bei im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbarten Lohnfortzahlungen ist zur Bestimmung des Tätigkeitsorts nicht auf die frühere Tätigkeit abzustellen. Vielmehr wird die Arbeitsleistung, die Verpflichtung zur Passivität, dort erbracht, wo sich der Arbeitnehmer für die Dauer seiner vertraglichen Verpflichtung tatsächlich aufhält.

Hinweis:

Die verheirateten Kläger hatten in der Zeit zwischen 2010 und 2019 einen inländischen Wohnsitz, ihr Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt befand sich jedoch in Frankreich (Ansässigkeitsstaat). Der Kläger war seit 2011 bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt; seine Tätigkeit übte er sowohl im Inland als auch in Frankreic...