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Die Nachweispflichten des § 32 Abs. 5 KStG verstoßen gegen Unionsrecht
„ACC Silicones“
In der [i]EuGH, Urteil v. 16.6.2022 - Rs. C-572/20 „ACC Silicones“, NWB NAAAJ-15753 Rechtssache „ACC Silicones“ hat der EuGH entschieden, dass die Nachweiserfordernisse des § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und Satz 5 KStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Im Rahmen eines Erstattungsverfahrens (das die bereits festgestellte Unionsrechtswidrigkeit der abgeltenden Besteuerung an EU- und EWR-Körperschaften ausgeschütteter Streubesitzdividenden beseitigen soll) kommt es insoweit nicht darauf an, dass die gebietsfremde Körperschaft nachweist, dass die Steuer bei ihren unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseignern nicht angerechnet oder als Anrechnungsvortrag berücksichtigt oder als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden kann. Im Ergebnis können von einem gebietsfremden Dividendenempfänger nicht mehr Nachweise verlangt werden als in einem vergleichbaren Inlandsfall, wenn das Nachweisverlangen nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann.
Die Nachweiserfordernisse des § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und Satz 5 KStG verstoßen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
Auch Drittstaatengesellschaften sind von § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KStG erfasst (dies war vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich).
Bei Steuerbeträgen, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, gibt es einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Beträge einschließlich der Zinsen. Nicht gänzlich geklärt ist der Beginn des Zinslaufs.