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Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVO
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben (Bezug: Art. 4 Nr. 2, Nr. 7, Art. 79, Art. 82 DSGVO; § 33 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § 135 FGO; § 32i Abs. 2 AO; § 17a GVG; § 40 Abs. 2 VwGO).
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung – mithin die DSGVO – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Für den Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ist einfachgesetzlich gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. mit § 32i Abs. 2 Satz 1 AO der Finanzrechtsweg eröffnet, so der BFH. Das entspricht auch der in dem , NWB GAAAH-40076 (BStBl 2020 I S. 143, Rz. 106) zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren seit dem zum Ausdruck gekommenen Verwal...