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Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften
Mit (BStBl 2022 I S. 647) hat die Finanzverwaltung zur steuerfreien Einlagenrückgewähr einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft Stellung genommen.
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Nennkapitalrückzahlungen
[i]Keine Aussage zu Rückzahlungen von echtem NennkapitalErfolgt die Nennkapitalrückzahlung durch eine nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft bzw. Personenvereinigung, ist weder § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (unmittelbar) einschlägig. Anzuwenden ist auf (unechte) Nennkapitalrückzahlungen jedoch § 7 Abs. 2 KapErhStG. Offen bleibt im (BStBl 2022 I S. 647), wie mit echten Nennkapitalrückzahlungen umzugehen ist und ob und unter welchen Voraussetzungen Nennkapitalrückzahlungen als Einlagenrückgewähr gem. § 28 KStG steuerfrei sein können.
Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen
In Umsetzung der bisherigen BFH-Rechtsprechung kann nach dem (Tz. I.2) „die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen durch eine Drittstaatengesellschaft als Einlagenrückgewähr i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren sein.“ Eine Anwendung des § 27 Abs. 8 KStG (bzw. des § 27 Abs. 2 KStG) zieht die Finanzverwaltung nicht in Erwägung.
Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns
[i]Nach deutschem Recht aufgestellte Handelsbilanz nicht erforderlichFür die Bestimmung der Einlagenrückgewähr i...