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Mandat | Keine zulässige Berufungseinlegung per Fax
Eine Berufung kann seit dem grds. nicht wirksam durch ein Faxschreiben eingelegt werden. Eine Ausnahme (vgl. § 130d Satz 2 ZPO) liegt nicht vor, wenn ein nach § 130a ZPO zugelassener Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet wurde.
Das Fax ist kein elektronisches Dokument. Daher ist es im vorliegenden Fall auch weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch auf einem sicheren Übermittlungsweg (vgl. § 130a Abs. 4 ZPO) eingereicht worden. Die Nichtbeachtung des § 130d Satz 1 ZPO, wonach Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, führt zur Unwirksamkeit der Einlegung der Berufung. § 130d Satz 2 ZPO findet keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift bleibt das Einreichen von Schriftstücken...