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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 7 V 323/22

Gesetze: TabStG § 1; TabStV § 31 Abs. 4 Satz 2; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 114 Abs. 1

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Begrenzung der Packungsgröße von Wasserpfeifentabak auf 25gr

Leitsatz

  1. Trotz eines als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses an der Vermeidung eines Bußgeldverfahrens bei Rechtverstoßes ist der bis zur Entscheidung über eine vorbeugende Feststellungsklage begehrte vorläufiger Rechtsschutz mangels konkreten Rechtsverhältnisses nicht statthaft, wenn die in der Hauptsache beklagte Finanzbehörde noch keine Prüfungs-, Steuerfeststellungs- oder Bußgeldmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführt und auch keine konkreten Maßnahmen angekündigt hat.

  2. Auch die gegen ein bestimmtes Hautzollamt gerichtete vorbeugende Feststellungsklage gegen das § 31 Abs. 4 Satz 2 TabStV mit Wirkung ab vorgesehene Packungshöchstgewicht von 25mg für Wasserpfeifentabak und gegen das vom BMF und der Generalzolldirektion auf bestimmte Ende der Abverkaufsfrist für größere vor dem in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Verpackungen mit dem Ziel, die Nichtigkeit der Beschränkung des Packungshöchstgewichts wegen eines (behaupteten) Verstoßes gegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 TabStG festzustellen, ist bei summarischer Prüfung als nicht zulässig anzusehen. Die hypothetische Möglichkeit, mit Bußgeldern belegt zu werden, genügt für ein Feststellungsinteresse nicht.

Fundstelle(n):
BAAAJ-19198

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