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BFH 19.01.2022 X R 32/20, StuB 15/2022 S. 594

Einkommensteuer | Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

(1) Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gem. § 10a EStG steht im Wahlrecht des Stpfl. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden. (2) Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO i. V. mit § 10a Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG in der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Fassung kommt nicht in Betracht, wenn der Stpfl. den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt (Bezug: § 10a Abs. 1 und 2, §§ 79 ff. EStG; § 129 Satz 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO).

Praxishinweise

Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zur nachtr...