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BFH 12.04.2022 VIII R 35/19, StuB 15/2022 S. 599

Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ in Einbringungsfällen

(1) Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gem. § 44b Abs. 5 Satz 1 EStG deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand. (2) § 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter (Bezug: § 20 UmwStG; § 20 Abs. 5 UmwStG 2006; § 4 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1, Abs. 2, § 44b Abs. 5 Satz 1, § 45a EStG).

Praxishinweise

(1) Wird wie im Urteilsfall ein Betri...