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Keine Künstlersozialabgabepflicht bei einmaliger Beauftragung eines Webdesigners
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2214Die Träger der Rentenversicherung kontrollieren im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) zunehmend auch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe vor allem bei den nicht „typischen Verwertern“ wie etwa Steuerberatern oder Ärzten, die sich von Webdesignern ihren Internetauftritt gestalten lassen. Allerdings sieht der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregel vor, so dass gelegentliche Aufträge keine Abgabepflicht auslösen. Das Bundessozialgericht (, Terminbericht 19/22) hat sich mit der Voraussetzung der „nicht nur gelegentlichen“ Beauftragung kürzlich näher befasst.
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Abgabepflicht kraft Gesetzes
[i]Zwei VoraussetzungenSoll von einem Unternehmen die Künstlersozialabgabe erhoben werden, muss das in Anspruch genommene Unternehmen zu den Unternehmen gehören, die in § 24 Abs. 1 oder 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) als abgabepflichtig bezeichnet werden, und es müssen Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke gezahlt werden.
Abgabepflichtige Unternehmen
§ 24 KSVG unterteilt die abgabepflichtigen Unternehmen in die
typischen [i]Typische VerwerterVerwerter (Abs. 1 Satz 1), bei denen f...