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Verfahrensrecht | Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts (BFH)
Allein der Umstand, dass zur
Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die
mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage
ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere
Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos
erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des
§ 129
Satz 1 AO nicht aus (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (§ 129 Satz 2 AO).
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Bescheid der Klägerin über die...