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StuB Nr. 21 vom Seite 822

Der „vergessene“ Zugang zum steuerlichen Einlagekonto als offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO

Anmerkungen zum

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Oftmals werden Einlagen der Gesellschafter in „ihre“ GmbH in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG versehentlich nicht als Zugang erfasst. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG, die dementsprechend ebenfalls keine Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto berücksichtigen und daher keinen End- oder unveränderten Vorjahresbestand ausweisen, werden bestandskräftig, ohne dass die „vergessene“ Einlage auffällt. Zu der Frage, ob eine Berichtigung bei bestandskräftig gewordenen Bescheiden innerhalb der Feststellungsfrist möglich ist, hat der BFH mit dem Urteil vom nunmehr erfreulicherweise eine für die Praxis hilfreiche Entscheidung getroffen und eine Berichtigungsfähigkeit nach § 129 AO für den Fall einer „vergessenen“ Einlage bejaht. Mit dieser Entscheidung und ihren praktischen Auswirkungen beschäftigen sich die nachfolgenden Ausführungen.

Kernaussagen
  • Nach dem für die Praxis sehr wichtigen kann ein versehentlich nicht erklärter Zugang zum steuerlichen Einlagekonto bei bestandskräftigen Feststellungsbescheiden innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 129 AO berichtigt werden, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist.

  • Das überzeugende Urteil des BFH ist sehr zu begrüßen.

  • Darüber hinaus hat der BFH mit der Anwendung von § 129 AO die Position der Stpfl. deutlich verbessert.

I. Problemstellung

[i]Carlé, Eine evident unzutreffende „0“-Angabe steht einer Nichtangabe gleich und eröffnet den Anwendungsbereich des § 129 AO, NWB 31/2022 S. 2185, NWB QAAAJ-18892 Ott, Nicht erfasste Einlagen im steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG und Liquidation, StuB 11/2022 S. 409, NWB EAAAI-62454 Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften haben nach § 27 Abs. 1 KStG die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. Im Hinblick auf die Besteuerung des Anteilseigners dient das steuerliche Einlagekonto dazu, die nicht steuerpflichtige Auskehrung von Einlagen (Einlagenrückgewähr gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) von grds. steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen abzugrenzen. Zu diesem Zweck ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos ausgehend vom Bestand des vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung von Zu- und Abgängen des Wirtschaftsjahres fortzuschreiben und zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG gesondert festzustellen.