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Energiepreispauschale
Zahlreiche Steuerpflichtige haben für das Kalenderjahr 2022 von ihrem Arbeitgeber, der Deutschen Rentenversicherung oder vom Finanzamt durch Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen bzw. bei Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung eine grundsätzlich als Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € erhalten. Eine außersteuerliche Regelung gab es für Studenten und Fachschüler, die eine nicht steuerpflichtige Energiepreispauschale von 200 € erhalten haben. Zu den Einzelheiten vgl. die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, Seite 333 ff. Zur Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten Energiepreispauschale vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, Seite 334 f. Zur Frage, ob die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme aus der nichtselbstständigen Arbeit angesetzt werden darf, ist beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig (Az. VI R 15/24). Einspruchsverfahren ruhen bis zu einer Entscheidung dieser Rechtsfrage.