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BFH Urteil v. - IV R 196/72 BStBl 1974 II S. 383

Gesetze: EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1

Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit bei verschiedenartigen Tätigkeiten eines Kameramannes

Leitsatz

1. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Arbeit eines Kameramannes bei der Herstellung von Filmen künstlerischen Charakter hat.

2. Übt ein Steuerpflichtiger Tätigkeiten aus, die ihrer Art nach teils als freiberufliche, teils als gewerbliche Tätigkeiten angesehen werden müßten, so sind die aus jeder dieser Tätigkeiten entspringenden Einkünfte nach Möglichkeit getrennt zu erfassen.

3. Lassen sich die einzelnen Tätigkeiten nicht trennen, so ist auf Grund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit eine (freiberufliche) künstlerische oder eine gewerbliche ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 383
WAAAA-90952

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