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ArbGG | Arbeitnehmereigenschaft eines Praxisvertreters
Wer als Praxisvertreter den Inhaber einer Arztpraxis während dessen Urlaub oder einer Krankheit zu täglich fest vereinbarten Arbeits- oder Praxisöffnungszeiten vertreten soll, ohne (dadurch faktisch) für andere Auftraggeber tätig werden zu können, kann Arbeitnehmer i. S. des § 5 ArbGG mit der Folge sein, dass die Arbeitsgerichte für seine Kündigungsschutzklage zuständig sind.
Eine Praxisinhaberin vereinbarte mit einem Facharzt einen Praxisvertretungsvertrag, wonach dieser auf Rechnung der Ärztin tätig werden sollte. Der Arzt sollte „freiberuflich“ agieren und selbst Steuern und Sozialbeiträge [i]Kastenbauer, NWB 18/2019 S. 1309abführen. Nachdem ihm am fristlos gekündigt wurde, verlangte er vor dem Arbeitsgericht die ausstehende Vergütung. Das Gericht gab diesem Begehren statt und wies zur...