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Verlustabzugs- und –ausgleichsbeschränkung des § 15b EStG greift, soweit Verluste nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgeglichen werden können?
Greift die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschränkung des § 15b EStG nicht ein, soweit Verluste -im Streitfall infolge der Betriebsaufgabe der Gesellschaft nach Veräußerung ihres gesamten Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter- nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgeglichen werden können? Ist die Vorschrift auf Verluste aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen bereits dem Grunde nach nicht anzuwenden?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().