UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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24.1a. Umsatzgrenze
Anmerkung
Nach der Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG durch das JStG 2020 kommt die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG nur zur Anwendung, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers i. S. von § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Die Neuregelung wird nach § 27 Abs. 32 UStG auf Umsätze angewendet, die nach dem bewirkt werden.
Maßgebend für die Umsatzgrenze sind die gesamten steuerbaren Umsätze i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Unternehmens (Abschn. 24.1a Abs. 1 Satz 4).
Die Berechnung der Umsatzgrenze erfolgt nach § 19 Abs. 2 UStG (Abschn. 24.1a Abs. 1 Satz 4).
Hat der Unternehmer im vorangegangen Kalenderjahr für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewandt, sind die Umsätze insoweit nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (Abschn. 24.1a Abs. 1 Satz 5).
Im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Gesamtumsatz des laufenden Jahres maßgebend (Abschn. 24.1a Abs. 1 Satz 5).
Erwirbt ein Unternehmer im Rahmen einer Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gilt Folgendes:
Hat der Erwerber zuvor keine eigene untern...