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IWB Nr. 14 vom Seite 564

Aktuelle Interpretation von EU-Umsatzsteuerregelungen in Tschechien

Wie wird man gegen seinen Willen zum Reisebüro?

Kateřina Jordanovová und Jakub Šotník

Im jüngsten Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik wird ein Streit zwischen einer deutschen „Eventagentur“ und dem tschechischen Finanzamt behandelt, bei dem es darum geht, ob eine einmalige Firmenveranstaltung zur Produktförderung in Tschechien umsatzsteuerlich als Reiseleistung gilt. Die Entscheidung fiel für die Eventagentur negativ aus, da das Oberste Verwaltungsgericht zu dem Schluss kam, dass die Voraussetzungen für eine Reiseleistung erfüllt sind, für die umsatzsteuerliche Sonderregelungen gelten.

Kernaussagen
  • Eine Gewährleistung von Werbeveranstaltungen oder ähnlichen Events in der Tschechischen Republik, insbesondere falls ein Teil davon die Unterbringung, Transfers oder andere Leistungen sind, kann als Erbringung von Reiseleistungen beurteilt werden.

  • Eine solche Auslegung wird aktuell durch die tschechische Finanzverwaltung und durch die tschechischen Verwaltungsgerichte vertreten, laut denen eine andere Auslegung eine Verletzung des Wettbewerbs zwischen Erbringern ähnlicher Leistungen bedeuten und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften bezüglich der harmonisierten umsatzsteuerrechtlichen Regelungen in der EU bedrohen würde.

  • Für Reiseleistungen werden daher Sonderregelungen in Form der Margenbesteuerung angewandt, wobei keine Berechtigung auf Vorsteuervergütung für erworbene Leistungen gegeben ist.