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Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für Betriebe gewerblicher Art in Wechselfällen
Bisher war unklar, ob für Betriebe gewerblicher Art (BgA) eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu erfolgen hat, wenn der BgA die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nicht erfüllt. Gleiches galt für BgA, die diese Voraussetzungen nicht durchgängig erfüllt haben. Höchstrichterlich wurde diese Frage vom (BStBl 2022 II S. 269) entschieden. Nun hat das (BStBl 2022 I S. 645) Stellung genommen.
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Ausgangssituation
[i]de Man, Steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG, Grundlagen, NWB EAAAF-82078 Auch BgA sind verpflichtet, ein steuerliches Einlagekonto zu führen; dies vor dem Hintergrund, dass ein Gewinntransfer des BgA an seine Trägerkörperschaft grds. der Kapitalertragsteuer unterliegt. Soweit nach § 27 KStG das steuerliche Einlagekonto für die Leistungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG als verwendet gilt, fällt keine Kapitalertragsteuer an. Hierbei sind aufgrund spezifischer Besonderheiten bei BgA, insbesondere bei sog. Regiebetrieben, Besonderheiten zu beachten.
Hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos herrschte bisher die Auffassung vor, dass diese für einen BgA nur möglich wäre, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG erfüllt wären (sog. „konkrete Betra...