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IWB Nr. 14 vom Seite 553

Die reformierte Wegzugsbesteuerung

Fallstudien zu Zeitraumproblemen

Prof. Dr. iur. Gerhard Kraft

Das ATAD-Umsetzungsgesetz hat den persönlichen Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung reformiert. Der Wegzugstatbestand bzw. die Ersatztatbestände waren nach bisherigem Recht auf natürliche Personen mit Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im Privatvermögen i. S. des § 17 EStG anwendbar, die vor Erfüllung des Haupt- oder eines der Nebentatbestände mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterlagen. Somit reichte der Betrachtungszeitraum, innerhalb dessen der Zehnjahreszeitraum unbeschränkter Steuerpflicht erfüllt sein musste, subjektiv bis zur Geburt der jeweiligen natürlichen Person zurück. Es handelte sich um eine sog. Lebenszeitbetrachtung. Diese wurde durch einen abgekürzten Betrachtungszeitraum von zwölf Jahren ersetzt. Gleichzeitig erfolgte eine Verkürzung der relevanten Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht von zehn auf sieben Jahre. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum ATAD-Umsetzungsgesetz sollen diese Maßnahmen geeignet sein, die Anwendung der Vorschrift zu vereinfachen und die Administrierbarkeit zu verbessern.

Kernaussagen
  • Durch die Bezugnahme des § 6 AStG auf Anteile „im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“ erlangt die in dieser Vorschrift normierte Fünfjahresfrist auch für Zwecke der Wegzugsbesteuerung Relevanz.

  • Die Wegzugsbesteuerung stellt tatbestandlich auf eine mindestens sieben Jahre bestehende unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland während der letzten zwölf Jahre ab, die sich griffig mit „7 aus 12“ umschreiben lässt.

  • Dabei besteht keine Notwendigkeit durchgängiger Anteilsinhaberschaft. Vielmehr werden bei mehreren Zu- und Wegzügen Zeiträume der jeweils unbeschränkten Steuerpflicht zusammengerechnet.