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NWB Nr. 29 vom Seite 2022

Energiepreispauschale (EPP) – Wohl den Beziehern von Renten oder Pensionen, die eine aktive Beschäftigung oder Gewinneinkünfte haben

Fritz Schmidt

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 749) wurde befristet für das Jahr 2022 die Energiepreispauschale (EPP) eingeführt. Rechtsgrundlage für die EPP sind die neu in das Einkommensteuergesetz aufgenommenen §§ 112-122 EStG. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Bevölkerung wegen der erheblichen Preiserhöhungen – insbesondere im Energiebereich – entlastet werden, wobei „diese Entlastung sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung zielgerichtet realisiert werden“ soll.

Besteht die Bevölkerung nur noch aus Steuerpflichtigen, die „aktive“ Einkünfte erzielen?

Anspruchsberechtigt sind nach § 113 EStG ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) oder Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge sowie Vorteile aus einem gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) beziehen. Im Folgenden sollen diese Einkünfte „aktive Einkünfte“ und die Einkunftsarten, die keinen Anspruch auf die EPP begründen, „passive Einkünfte“ genannt werden.
Keinen Anspruch auf die EPP haben Personen, die ausschließlich Überschusseinkünfte (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte) erzielen und/oder...



BStBl 2021 I S. 2202

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