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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 EG 1/21

Gesetze: § 4 Abs 1 S 2 BEEG vom ; § 4 Abs 1 S 3 BEEG vom ; § 4 Abs 1 S 4 BEEG; § 4 Abs 3 BEEG vom ; § 1 Abs 5 BEEG; § 7 Abs 2 BEEG; § 7 Abs 3 S 1 BEEG; Art 3 Abs 1 GG; Art 6 Abs 1 GG

Leitsatz

Leitsatz:

Elterngeld Plus steht Eltern nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur zu, wenn es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Gelangt ein leibliches Kind erst nach dem 15. Lebensmonat zurück in den Haushalt der Eltern und war der Elterngeldbezug zuvor längere Zeit unterbrochen, kann daher kein Elterngeld Plus mehr beansprucht werden. Das BEEG enthält für eine solche Konstellation keine Härtefallregelung. Auch eine Gleichsetzung mit Adoptiv- oder Adoptionspflegeeltern, welche ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt Elterngeld beanspruchen können, ist in dieser Konstellation nicht angezeigt.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 1823 Nr. 35
QAAAJ-17787

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