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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 1 R 251/18

Gesetze: § 55 Abs 1 SGB VI; § 64 SGB VI; § 66 SGB VI; § 237a Abs 1 SGB VI; Art 14 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71; Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für ein beendetes Beschäftigungsverhältnis darf rückwirkend eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden.

2. Die sich aus einer Entsendebescheinigung ergebende Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungssystem im EU-Ausland (hier: Belgien) ist für den Rentenversicherungsträger und die Gerichte grundsätzlich bindend und steht deshalb der Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit, für die Beiträge an EU-ausländische Sozialversicherungsträger gezahlt wurden, als deutsche Beitragszeit bei der Altersrente entgegen. Das gilt auch dann, wenn ausländischer und deutscher Sozialversicherungsträger sich nach Ausstellung der Entsendebescheinigung einig werden, dass diese unrichtig ist, weil objektiv deutsches Sozialversicherungsrecht hätte angewendet werden müssen.

3. Der ausländische Träger darf die Zurückziehung von der Zustimmung der betroffenen Versicherten abhängig machen. Wird diese nicht erklärt, muss der Rentenversicherungsträger nicht auf eine Zurückziehung ohne Zustimmung hinwirken.

Fundstelle(n):
AAAAJ-17762

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