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LSG Hessen Urteil v. - L 6 P 31/21 L 6 P 32/21

Gesetze: § 45b Abs. 1 SGB XI; § 45b Abs. 2 SGB XI; § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI; § 45a Abs. 3 SGB XI; § 1 Abs. 1 PfluV; § 3 Satz 2 PfluV; § 55 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist als Kostenerstattungsanspruch ausgestaltet; eine Vorabzahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Eine Feststellungsklage, gerichtet auf die Klärung der Erstattungsfähigkeit erst zukünftig entstehender Aufwendungen, ist nicht zulässig, sofern es nicht um höherer Aufwendungen geht und es dem Betroffenen daher nicht zumutbar ist, dass Risiko fehlender Erstattungsfähigkeit einzugehen.

Fundstelle(n):
PAAAJ-17731

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