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Die Annahme der Erbschaft im Ausland und deutsche Erbschaftsteuer
Bei der Beurteilung erbrechtlicher Vorgänge mit Auslandsbezug ist zwischen dem Erbrecht und dem Erbschaftsteuerrecht zu unterscheiden. Auch Erbvorgänge, die einem ausländischen Erbrecht unterfallen, können daher in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig sein. Da das Erbschaftsteuerrecht sich aber am deutschen Erbrecht orientiert, stellt sich die Frage, wann ein nach einem ausländischen Zivilrecht zu beurteilender Erbvorgang den Tatbestand einer deutschen Erbschaftsteuernorm erfüllt. Der BFH hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Einordnung einer nach italienischem Recht erforderlichen Annahme der Erbschaft in das deutsche Erbschaftsteuerrecht ging (, NWB YAAAI-59200).
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I. Erfüllung eines deutschen Erbschaftsteuertatbestands durch einen ausländischem Zivilrecht unterliegenden Vorgang
Auch ein sich nach ausländischem Zivilrecht vollziehender Erwerb von Todes wegen kann im Inland der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn der Vermögensanfall seiner wirtschaftlichen Bedeutung nach einem durch das Erbschaftsteuergesetz erfassten Erwerb gleichkommt. Soweit das Erbschaftsteuergesetz auf Rechtsfiguren des deutschen...