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Buchführung | Befreiung von der Belegausgabepflicht
Die Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen Warenverkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen voraus, verlangt aber über den Verweis auf § 148 AO auch eine unbillige Härte. Dies bedeutet mehr als nur Erschwerungen des Betriebsablaufs oder Kostennachteile.
Die [i]Bäckerei mit Imbiss am HauptbahnhofKlägerin betrieb an einem Hauptbahnhof in Sachsen eine Bäckerei, die auch Imbissgerichte verkaufte. Im Dezember 2019 beantragte sie eine Befreiung von der Belegausgabepflicht; zu diesem Zeitpunkt war ihre elektronische Registrierkasse noch nicht mit einer TSE ausgestattet.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach dem FG besteht eine Belegausgabepflicht bei Verwendung einer elektronischen Kasse nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO auch dann, wenn das Aufzeichnungssystem nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherhei...