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FG Köln 23.03.2022 6 K 923/20, Kommentierte Nachricht BBK 15/2022 S. 692

Bilanzierung | Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes

Ein Steuerpflichtiger kann für sein vermietetes Gebäude eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde legen, wenn er diese durch ein Sachverständigengutachten nachweist, in dem eine gutachterlich anerkannte Methodik angewendet wird.

Unschädlich [i]Restnutzungsdauer von 31 Jahrenist es, wenn der Gutachter eine kürzere „wirtschaftliche“ Restnutzungsdauer und nicht die „tatsächliche“ Nutzungsdauer ermittelt hat. Im Streitfall war es nach der Überzeugung des FG dem Gutachter darum gegangen, die tatsächliche Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. Deshalb konnte der Kläger von einer durch den Gutachter ermittelten Restnutzungsdauer von 31 Jahren ausgehen und damit eine höhere AfA zugrunde legen.

Hinweis:

Das [i]Letztendlich geht es um eine Schätzung der tatsächlichen Nutzungsdauer FG lässt völlig zu Recht die Kirche im Dorf. Es geht darum, dass im Wege der Schätzung die größtmögliche W...