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Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen
Mit hatte das FG Münster zur Frage zu entscheiden, ob der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen, für die vom leistenden Unternehmer an die Klägerin keine Rechnung erteilt worden ist, vorgenommen werden kann. Im Streitfall kaufte die Klägerin Waren „schwarz“ ein und die Nachbelastung der Leistungen mit Umsatzsteuer erfolgte im Rahmen einer Betriebsprüfung durch Schätzung. Die entsprechenden Aufwände kommen dabei nach Auffassung des Senats mangels Vorliegens einer Rechnung nicht für den Vorsteuerabzug infrage.
I. Nicht amtliche Leitsätze
1. Verfügt der Leistungsempfänger über keine ordnungsgemäße Rechnung gemäß §§ 14 bzw. 14a UStG, kann er auch für seine Eingangsumsätze keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
2. Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnung kann nicht durch die Schätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgrund wiederhergestellter Buchhaltungskonten ersetzt werden, da diese kein Rechnungsdokument im Sinne des Gesetzes sind.
II. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Kiosk. Eine Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgte erklärungsgemäß. Aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen führte das Finanzamt bei der Klägerin für die Streitjahre eine Betrie...